Neue Vorschriften Baugesetz betr. Lärmimmissionen

Art. 51
Vorkehrungen bei (Bau-) Arbeiten und beim Betrieb mechanischer Anlagen:

Während der Sommerzeit ist in der Zeit von 20.00 – 07.00 Uhr und von 12.00 – 13.00 Uhr und während der Winterzeit von 17.00 – 08.00 Uhr und von 12.00 – 13.00 Uhr jegliche Lärmbelästigung durch gewerbliche und private Arbeiten untersagt, davon ausgenommen ist der Winterdienst.

An Sonn- und ortsüblichen Feiertagen sind sämtliche (Bau-) Arbeiten untersagt.

Vom 20.12. bis 31.3. dürfen keine Erdarbeiten vorgenommen werden.

Der Betrieb von mechanischen Anlagen (Maschinen, Heubelüfter usw.) oder andere lärmverursachende Tätigkeiten sind von 21.30 – 07.00 Uhr untersagt.

Wir bitten alle, sich an diese Vorschriften zu halten.