Öffentliche Auflage Wasserbauprojekt mit Umweltverträglichkeitsbericht – Verbauung Val da Schluein, Gemeinden Schluein, Falera, Ilanz/Glion – Auflageprojekt Nr. 381.1-F vom Dezember 2023

1. Ort und Frist der Auflage
Die Projektakten und der Umweltverträglichkeitsbericht liegen vom 17. Mai 2024 bis 17. Juni 2024 auf den Gemeindeverwaltungen der Gemeinde Schluein, Administraziun communala, Via Veglia 11, 7151 Schluein, der Gemeinde Falera, Administraziun communala, Via Principala 45c, 7153 Falera und der Gemeinde Ilanz/Glion, Gemeindeverwaltung, Landsgemeindeplatz 9, 7130 Ilanz, sowie beim Tiefbauamt Graubünden, Loëstrasse 14, 7000 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.

2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
– Gesuch um Bewilligung für das Einleiten oder Versickern lassen von behandeltem, verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes.
– Gesuch um Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
– Gesuch um Bewilligung für Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten nach Art. 37 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes.
– Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung.
– Gesuch um Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
– Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
– Rodungsgesuch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald.
– Gesuch um Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Deponien nach Art. 30e Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 der Abfallverordnung sowie nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes.
– Gesuch um Plangenehmigung nach Art. 6 Abs. 2 des Stauanlagengesetzes.

3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

4. Einsprachen

4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einsprache berechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnis folgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.

 

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden
Die Vorsteherin: Dr. Carmelia Maissen, Regierungsrätin