Gemeinde Falera – Beschwerdeauflage Ortsplanung
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die vom Gemeindevorstand Falera am 9. Dezember 2024 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung statt.
Gegenstand: Teilrevision Genereller Erschliessungsplan
Auflageakten:
Genereller Erschliessungsplan 1:10’000; Ersatz Gondelbahn Crap Masegn – Fuorcla – Vorab
Grundlagen:
Planungs- und Mitwirkungsbericht inkl. Beilagen
Auflagefrist: 13. März bis 11. April 2025. (30 Tage)
Auflageort / -zeit: Gemeindekanzlei während den Kanzleistunden
Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.