Gemeinde Falera Revision Ortsplanung – Verlängerung Planungszone

Derzeit ist in der Gemeinde Falera eine vom Gemeindevorstand am 1. April 2021 erlassene und eine erstmals am 20. Februar 2023 verlängerte Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft (Publikation vom 8. April 2021 resp. 23. März 2023). Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeinde-vorstand an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2024 beschlossen, die Planungszone wie folgt um einstweilen zwei weitere Jahre bis zum 8. April 2027 zu verlängern:

Zweck der Planungszone
a) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15    Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S);
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen;
c) Umsetzung der Vorgaben des revidierten KRG.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 4.März 2025 zugestimmt.

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).