Zivilschutzräume

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)

  • Schutzräume

    Art. 46 Baupflicht

    Die Hauseigentümer/innen haben beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten (Ferienhäuser sind Wohnhäusern gleichgestellt).


Verordnung über den Zivilschutz (ZSV)

  • Schutzräume

    Art. 17 Anzahl Schutzplätze

    Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:

    a. für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer
    b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett
    Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe

  • III Zivilschutz

    Art. 6 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht

    Ein Schutzraum braucht nicht erstellt zu werden

    a. in freistehenden Gebäuden, wenn weniger als fünf Schutzplätze zu bauen wären.

In der Gemeinde Falera besteht ein Schutzplatzüberangebot. Daher müssen keine neuen Schutzräume erstellt werden. Als Ausgleich müssen jedoch Ersatzbeiträge für nicht zu erstellende Zivilschutzräume entrichtet werden.


Formular für Ersatzbeiträge


Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Amtes für Militär und Zivilschutz.